Der Vorstand, im Amt seit Nov / 2023

 

 

Geschäftsführer Verwaltung:            Ralph Maxmini      Stv.: Daniel Fewinger

Geschäftsführer Finanzen:                Volker Schneider    Stv.: Marcel Schmidt

Geschäftsführer Sport:                       Dietmar Hahn         Stv.: Markus Brosch

Geschäftsführer Veranstaltungen:     Astrid Simon           Stv.: Jutta Ritter

Schriftführer:                                      Michelle Werle        Stv.: Vincent Schmidt

Kassenprüfer:                                     Ulrich Moosmann und Tanja Erb

Abteilungsleiter Frauenturnen:        Charlotte Stumm

Abteilungsleiter Fußball:                    Heiko Lenz

Abteilungsleiter Tennis:                     Michael Greber

Abteilungsleiter BSG:                         Karl-August Schmieden

Wirtschaftsausschuss:                       Astrid Simon, Jutta Ritter Christoph Kryschik;

Liegenschaft:                                      Uli Koch, Andreas Erb, Lothar Lenz

Spielausschuss:                                 Ralf Sorg, Timmy Märker, Christian Essig, 
Markus Kruft, Nikolai Nickels

Jugendwart:                                        Karlheinz Werle, Andreas Erb

Vereinsadministrator:                         Stefan Veek

Homepage:                                         Vincent Schmidt

IT:                                                         Astrid Simon

 

Neufassung der Satzung der Spvgg Nahbollenbach
vom 17.11.2023


§ 1) Name, Sitz, Zweck und Struktur des Vereins


1) Der Verein führt den Namen „Sportvereinigung Nahbollenbach 1892 e.V.“ (Spvgg Nahbollenbach). Er
betrachtet sich als Rechtsnachfolger des im Jahre 1892 gegründeten Turnvereins und des am 05.05.1910
gegründeten Fußballclubs Nahbollenbach. Der Zusammenschluss beider Vereine erfolgte 1936.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz sowie des Sportbundes
Rheinhessen und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Idar-Oberstein (Stadtteil
Nahbollenbach) und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
2) Die Vereinsfarben sind schwarz – weiß.
3) Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Er-
richtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der sport-
lichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-
den.
5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2) Mitgliedschaft


1) Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18.Lebensjahres
b) Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Kursmitglieder
d) Fördermitglieder
e) Ehrenmitglieder
f) Beitragsfreie Mitglieder
2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an
den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung der
Mitgliedschaft steht dem Betroffenen Berufung in der Mitgliederversammlung zu.
Die Aufnahme erfolgt monatlich, wenn gleichzeitig zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages eine
Bankeinzugsermächtigung erteilt wird. Ist in dem Aufnahmeantrag kein bestimmter Zeitpunkt genannt,
erfolgt die Aufnahme zum ersten des Folgemonats.
2
Die Mitgliedschaft eines Kursmitgliedes beginnt mit der schriftlichen Anmeldung zu einem Sportkurs
des Vereins und der Bestätigung des Vereins.
3) Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller einver-
standen, dass die erforderlichen persönlichen Daten in der EDV-Vereinsverwaltung erfasst und gespei-
chert werden. Die gespeicherten Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Auf-
gaben des Vereins genutzt und unterliegen der Beachtung der Datenschutzbestimmungen.
4) Ehrenmitglieder können vom Vorstand unter Zustimmung von 2/3 der erschienen Vorstandsmitglieder
ernannt werden, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht und mindestens 25 Jahre ordentliche Mitglieder
sind.
Oder in besonderen Fällen dann, wenn sie sich um die Belange des Sportes oder den Verein verdient
gemacht haben.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht be-
freit.
5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch die Mitgliedschaft eines Kursmitgliedes mit Beendigung des jeweiligen Kurses.
6) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum 30.06. oder zum 31.12. eines je-
den Jahres erfolgen, wenn der Betreffende seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekom-
men ist.
7)
Die Austrittserklärung kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet vom Wirksamwerden
des Eintritts an, abgegeben werden.
8) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der
Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung,
c) wegen Handlungen, die sich vereinsschädigend auswirken.
Den Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.


§ 3) Organe des Vereins


1) Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Abteilungen
d) Ausschüsse
Zu a) Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit Tages-
ordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Aushang
und Veröffentlichung in Printmedien sowie sozialen Netzwerken.
Die Einladung zu der Versammlung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung
erfolgen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist die Tagesordnung
mitzuteilen, die folgend Punkte enthält:
3
a) Bericht des Vorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-
schlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ge-
fasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters den
Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen
d) von den Ausschüssen
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsan-
trag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglie-
der es beantragen.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Ausnahme der
Kursmitglieder.
Zu b) Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
4 Geschäftsbereichen:
- Verwaltung (sofern vorhanden Vertreter)
- Finanzen (sofern vorhanden Vertreter)
- Sport (sofern vorhanden Vertreter)
- Veranstaltungen (sofern vorhanden Vertreter)
sowie
- dem Schriftführer und einem Stellvertreter
- dem Geschäftsführer soweit vorhanden
b) dem Gesamtvorstand, bestehend aus
dem Ehrenvorsitzenden
dem geschäftsführenden Vorstand und seinen Stellvertretern
den Leitern der einzelnen Sportabteilungen
den Leitern einzelner Ausschüsse, Kommissionen und des Ältestenrates
den Vereinsjugendleitern.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf 2 (zwei) Jah-
re gewählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt in der nächsten Mitglieder-
versammlung die Ersatzwahl. Bis dahin führt der Ausscheidende oder sein Stellvertreter die
Geschäfte seines Amtes weiter.
Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der Geschäftsordnung.
2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die geschäftsführendenVorstände.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen ist allein
Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein jedoch nur im Rahmen ihrer
Geschäftsbereiche.
4
3) Dem Vorstand obliegt die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Verwendung der Gelder im
Rahmen dieses Planes, die Beschlussfassung in vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten und sonstige Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen
oder durch das BGB festgelegt sind.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte des Vereins.
Im Einzelnen werden die Aufgabengebiete nach einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand
selbst gibt, verteilt.
4) Die Wahl der Jugendleiter und des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung.
Zu c) Abteilungen und Ausschüsse
Die Leiter der Ausschüsse und Abteilungen werden vom Vorstand berufen und von der
Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Spielausschussmitglieder bzw. Mitarbeiter des Abteilungsleiters werden von der Abteilungsver-
sammlung gewählt.


§ 4) Aufwandserstattung für ehrenamtliche Tätigkeit


Der Vorstand der Spvgg Nahbollenbach ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern
können angemessene Aufwendungen erstattet werden.
Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,
(§ 3 Nr. 26a EStG) für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig.
Der gewählte Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten
Vergütungen beschließen.


§ 5) Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), des geschäftsführenden und des
Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.


§ 6) Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mit-
gliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-
versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung der Kassierer. Die beiden Kassenprüfer werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so
lange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 7) Beiträge


1) Der Mitgliedsbeitrag, der nicht unter dem vom Landessportbund beschlossenen Mindestbeitrag liegen
darf, wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sonderbeiträge, Umlagen, Kursgebühren und Förderbeiträge werden vom Vorstand festgelegt.
2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zu-
wendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 8) Geschäftsordnung


Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsverordnung. Diese regelt Einzelheiten insbesondere über:
• Die personelle Besetzung der Abteilungsleiter der einzelnen Geschäftsbereiche
• Die Aufgabenverteilung in den einzelnen Geschäftsbereichen
• Die Einberufung und Durchführung einer Vorstandssitzung
• Die Regelung der Stellvertretung im Vorstand
• Die Berufung zum Sprecher des Vorstandes

 


§ 9) Auflösung des Vereins


1) Die Auflösung des Vereins kann nur in außerordentlichen Mitgliederversammlungen beschlos-
sen werden. Auf dieser Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn der Gesamt-
vorstand dies mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat,
oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck
von 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wird.
3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmbe-
rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwe-
send sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4) Bei einer Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen des Vereins der Stadt Idar-
Oberstein zu treuen Händen übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützi-
ge Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Idar-Oberstein hat dieses Vermögen solange zu ver-
walten, bis sich im Stadtteil Nahbollenbach der Stadt Idar-Oberstein wieder ein neuer Sport-
verein gebildet hat.
Sollte sich innerhalb eines Jahres kein Sportverein im Stadtteil Nahbollenbach gegründet ha-
ben, so ist das Vereinsvermögen von der Stadt Idar-Oberstein unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Von dem Verein, dem das Vermögen zukommt, muss vom Finanzamt die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auflösung der
Spvgg Nahbollenbach die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht vorhanden ist.
5) Im Falle der statuarischen oder gesetzlichen Unmöglichkeit der Verwaltung des Vereinsver-
mögens durch die Stadt Idar-Oberstein ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwe-
cken zu verwenden, die den Zwecken dieser Satzung entsprechen. Beschlüsse über die künfti-
ge Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
6) In allen Dingen, die in der vorliegenden Satzung des Vereins nicht vorgesehen sind, finden die
Bestimmungen des BGB, die Statuten und Ordnungen des Deutschen Sportbundes bzw. des
Landessportbundes Rheinland-Pfalz entsprechende sinngemäße Anwendung.

 


Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am
17. 11.2023 genehmigt.


Idar-Oberstein, Nahbollenbach den 17.11.2023
1. Vorsitzende/r stellvertretende/r Vorsitzende/r

Download des Hygienekonzeptes sowie des Formulars zur entsprechendne Kenntnisnahme für Übungsleiter und Verantwortliche des Spiel- und Trainingsbetriebs

Hygienekonzept der SpVgg Nahbollenbach, Stand 31.08.2021
Hygienekonzept Spvgg Nahbollenbach 25 Co[...]
PDF-Dokument [629.0 KB]
Wegekonzept SpVgg Nahbollenbach I
Anlage 3 zu Hygienekonzept.pdf
PDF-Dokument [225.7 KB]
Wegekonzept II
Anlage 4 zu Hygienekonzept.pdf
PDF-Dokument [520.5 KB]
Formular zur Kenntnisnahme der Hygiene- und Wegekonzepte Auf Klopp
Anlage 2 zu Hygienkonzept.pdf
PDF-Dokument [399.4 KB]
Mitgliedsantrag SpVgg Nahbollenbach (Stand 01/2022)
Mitgliedsantrag Spvgg 07-2019.pdf
PDF-Dokument [229.8 KB]

Partner der Spvgg Nahbollenbach 1892 e.V.

Angebot Bildungswerk Birkenfeld
Bildungswerk Sport Juni-Dez. 2014 Kreis [...]
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