Neufassung der Satzung der Spvgg Nahbollenbach
17.11.2023
§ 1) Name, Sitz, Zweck und Struktur des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sportvereinigung Nahbollenbach 1892 e.V.“ (Spvgg Nahbollenbach). Er betrachtet sich als Rechtsnachfolger des im Jahre 1892 gegründeten
Turnvereins und des am 05.05.1910 gegründeten Fußballclubs Nahbollenbach. Der Zusammenschluss beider Vereine erfolgte 1936. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund
Rheinland-Pfalz sowie des Sportbundes Rheinhessen und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Idar-Oberstein (Stadtteil Nahbollenbach) und ist in das Vereinsregister am
Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
2. Die Vereinsfarben sind schwarz – weiß.
3. Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2) Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
- a) Ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres
- b) Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres
- c) Kursmitglieder
- d) Fördermitglieder
- e) Ehrenmitglieder
- f) Beitragsfreie Mitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft steht dem Betroffenen Berufung in der
Mitgliederversammlung zu.
Die Aufnahme erfolgt monatlich, wenn gleichzeitig zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages eine Bankeinzugsermächtigung erteilt wird. Ist in dem Aufnahmeantrag kein bestimmter Zeitpunkt
genannt, erfolgt die Aufnahme zum ersten des Folgemonats. Die Mitgliedschaft eines Kursmitgliedes beginnt mit der schriftlichen Anmeldung zu einem Sportkurs des Vereins und der Bestätigung des
Vereins.
3. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller einverstanden, dass die erforderlichen persönlichen Daten in der EDV-Vereinsverwaltung erfasst und gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins genutzt und unterliegen der Beachtung der Datenschutzbestimmungen.
4. Ehrenmitglieder können vom Vorstand unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen Vorstandsmitglieder ernannt werden, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht und
mindestens 25 Jahre ordentliche Mitglieder sind, oder in besonderen Fällen, wenn sie sich um die Belange des Sports oder den Verein verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
5. Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Tod
- b) durch freiwilligen Austritt
- c) durch Ausschluss
- d) durch die Mitgliedschaft eines Kursmitgliedes mit Beendigung des jeweiligen Kurses.
6. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum 30.06. oder zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen, wenn der Betreffende seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
7. Die Austrittserklärung kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet vom Wirksamwerden des Eintritts an, abgegeben werden.
8. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
- b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung,
- c) wegen Handlungen, die sich vereinsschädigend auswirken.
Den Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 3) Organe des Vereins
1. Der Verein hat folgende Organe:
- a) Mitgliederversammlung
- b) Vorstand
- c) Abteilungen
- d) Ausschüsse
Zu a) Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung
einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Aushang und Veröffentlichung in Printmedien sowie sozialen Netzwerken. Die Einladung zu der Versammlung muss
spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthält:
- a) Bericht des Vorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse
- b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- c) Entlastung des Vorstandes
- d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Zu b) Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus 4 Geschäftsbereichen:
- Verwaltung (sofern vorhanden Vertreter)
- Finanzen (sofern vorhanden Vertreter)
- Sport (sofern vorhanden Vertreter)
- Veranstaltungen (sofern vorhanden Vertreter)
- dem Schriftführer und einem Stellvertreter
- dem Geschäftsführer, soweit vorhanden
- b) dem Gesamtvorstand, bestehend aus:
- dem Ehrenvorsitzenden
- dem geschäftsführenden Vorstand und seinen Stellvertretern
- den Leitern der einzelnen Sportabteilungen
- den Leitern einzelner Ausschüsse, Kommissionen und des Ältestenrates
- den Vereinsjugendleitern
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf 2 (zwei) Jahre gewählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwahl. Bis dahin führt der Ausscheidende oder sein Stellvertreter die Geschäfte seines Amtes weiter. Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der Geschäftsordnung.
§ 4) Aufwandserstattung für ehrenamtliche Tätigkeit
Der Vorstand der Spvgg Nahbollenbach ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern können angemessene Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen
Aufwandserstattung, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, (§ 3 Nr. 26a EStG) für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig.
Der gewählte Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen.
§ 5) Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 6) Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer. Die beiden Kassenprüfer werden auf Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 7) Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag, der nicht unter dem vom Landessportbund beschlossenen Mindestbeitrag liegen darf, wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sonderbeiträge, Umlagen, Kursgebühren und
Förderbeiträge werden vom Vorstand festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8) Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschließt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 9) Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Idar-Oberstein mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.